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  • 01.06.2005 | Abfindung

    Verjährung von Abfindungsansprüchen

    Das BAG hat zur Verjährung von Abfindungsansprüchen in einem Aufhebungsvertrag Stellung genommen. Demnach kommt es darauf an, wofür die Abfindung geleistet wurde. 

    • Wird die Abfindung „für den Verlust des Arbeitsplatzes“ vereinbart, gelten folgende Regeln:
    • Wurde die Abfindung vor dem 31. Dezember 2001 vereinbart, verjährt der Anspruch nach altem Recht in 30 Jahren (§ 195 BGB alte Fassung [a.F.]).
    • Wurde die Abfindung nach dem 31. Dezember 2001 vereinbart, verjährt der Anspruch in drei Jahren (§ 195 BGB neue Fassung [n.F.])
    • Ansprüche, die am 31. Dezember 2001 noch nicht verjährt waren, verjähren nach 30 Jahren, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (Art. 229, § 6 EGBGB).
    • Wird die Abfindung gezahlt zur Abgeltung von „Entgeltansprüchen im engeren Sinn“ (Äquivalent für geleistete Arbeit), so gilt:
    • Wurde die Abfindung vor dem 31. Dezember 2001 vereinbart, verjährt der Anspruch in zwei Jahren (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a.F.).
    • Wurde die Abfindung nach dem 31. Dezember 2001 vereinbart, verjährt der Anspruch in drei Jahren (§ 195 BGB n.F.).

    (Urteil vom 15.6.2004, Az: 9 AZR 513/03)(Abruf-Nr. 051257

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 95 | ID 87958