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  • 01.02.2005 | Abfindung

    Vorruhestandsgelder als Teil der Entschädigung

    Vorruhestandsgelder, die auf Grund eines Manteltarifvertrags vereinbart werden, sind Teil der Entschädigung des entlassenen Arbeitnehmers für den Verlust seines Arbeitsplatzes. Erstreckt sich die Zahlung der Vorruhestandsgelder über mehr als ein Kalenderjahr, mangelt es an der „Zusammenballung“. Folge: Die Tarifermäßigung nach der „Fünftel-Regelung“ wird nicht gewährt. 

    In einem vom BFH entschiedenen Fall schloss die Arbeitnehmerin eine Vorruhestandsvereinbarung. Das Arbeitsverhältniss wurde zum 30. April 1996 beendet. Danach erhielt sie zwölf Monate lang ein monatliches Vorruhestandsgeld von 80 Prozent ihres letzten Bruttogehalts. Außerdem erhielt sie 1996 noch eine Einmalzahlung. Die Gesamtentschädigung (Einmalzahlung und Vorruhestandsgeld) flossen ihr aber nicht innerhalb eines Kalenderjahrs, sondern in zwei Jahren (1996 und 1997) zu. Mangels Zusammenballung wurde die „Fünftel-Regelung“ nicht gewährt. (Urteil vom 16.6.2004, Az: XI R 55/03).(Abruf-Nr. 042721

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 20 | ID 87785