01.10.2007 | Abfindung
Wann ist eine Abfindung nach § 1a KSchG vererbbar?
Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich, entschied das BAG. Im Urteilsfall kündigte ein Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer betriebsbedingt mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 zum 30. April 2005. Gleichzeitig bot er eine Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG in Höhe von 30.000 Euro an. Aufgrund der erteilten Abfindungszusage erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22. April 2005. Die Eltern verlangten jetzt als Erben die Zahlung der Abfindung, allerdings ohne Erfolg. Bei Eintritt des Erbfalles – wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist – war der Abfindungsanspruch noch nicht entstanden und konnte deshalb auch nicht auf die Eltern übergehen.
Beachten Sie: Das BAG wies auch darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf diese sich aus dem Gesetz ergebende Rechtslage gesondert hinzuweisen. (Urteil vom 10.05.2007; Az: 2 AZR 45/06)(Abruf-Nr. 071979)