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  • 01.11.2005 | Abfindungen

    „Wiedereinstellungsprämien“ sind Arbeitslohn

    Verlieren Arbeitnehmer vorübergehend (zum Beispiel witterungsbedingt) ihren Arbeitsplatz und erhalten dafür Ausgleichszahlungen, handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Das bestätigte jetzt das LSG Hessen. Im Urteilsfall sah ein Zusatztarifvertrag vor, dass den Arbeitnehmern bei ungünstiger Witterung kurzfristig gekündigt werden konnte, diese aber wieder eingestellt werden mussten, wenn die Arbeit witterungsbedingt wieder möglich war. Für die beschäftigungsfreien Tage sollten die Arbeitnehmer eine Ausgleichzahlung erhalten, wenn sie später ihre Arbeit wieder bei dem Unternehmen aufnehmen („Wiedereinstellungsprämie“). Bei den Zahlungen handelt es sich nicht um steuer- und sozialversicherungsfreie Abfindungen, weil sie nicht für den endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen sollen, entschied das LSG. (Urteil vom 9.6.2005, Az: L 8/14 KR 336/04)(Abruf-Nr. 052961

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 181 | ID 85353

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