06.08.2010 | Abgrenzung zum Aufwendungsersatz
Verzugslohn: Zahlung eines pauschalierten Nachtarbeitszuschlags auch bei Nichtarbeit
von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert
Ist in einem Arbeitsvertrag für Nachtarbeit ein pauschaler Zuschlag vereinbart, handelt es sich um eine pauschalierte, stets in gleicher Höhe zu zahlende Monatsleistung. Diese ist daher unabhängig davon zu zahlen, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich nachts gearbeitet hat. Mit dieser Entscheidung wies das LAG Köln noch einmal darauf hin, dass für die Berechnung von Verzugslohn das Lohnausfallprinzip nach § 615 Satz 1 BGB gilt.
Lohnausfallprinzip
Im Urteilsfall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage einen Vergleich geschlossen. Darin war unter anderem vereinbart, dass bis zum Zeitpunkt der Beendigung das Arbeitsverhältnis „ordnungsgemäß abgewickelt“ wird und „die entsprechenden Lohnansprüche“ an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Daraus resultierte für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf sogenannten Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB.
Das LAG stellte klar, dass der Arbeitgeber dabei verpflichtet ist, an den Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen, die dieser erhalten hätte, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte, somit auch die pauschalen Nachtarbeitszuschläge (Urteil vom 12.3.2009, Az: 7 Sa 1258/08; Abruf-Nr. 101926). Speziell für Spät- und Nachtzuschläge hat das bereits das BAG entschieden (Urteil vom 18.9.2002, Az: 1 AZR 668/01; Abruf-Nr. 101967).
Beachten Sie: Auszunehmen seien nur Zahlungen, deren Zweck darin bestehe, konkrete Aufwendungen des Arbeitnehmers abzugelten, die infolge der unterbliebenen Arbeit tatsächlich nicht entstanden seien (zum Beispiel Fahrtkostenzuschüsse oder Verpflegungsersatz).
Konflikt zwischen arbeits- und steuerrechtlichen Kriterien
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