12.01.2009 | Änderung der EStR
Pensionszusagen für beherrschende GGf:
Neue Altersgrenzen bei steuerlicher Bewertung
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München
Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) muss künftig eine Staffelung nach dem Geburtsjahrgang erfolgen (R 6a Abs. 8 EStR).
Die neuen Regelungen
Bisher musste für die Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden GGf ein Mindestalter von 65 Jahren zugrunde gelegt werden. Eine Ausnahme war nur bei schwerbehinderten Menschen möglich. Hier lag das Mindestpensionsalter bei 60 Jahren.
Künftig gilt für Geburtsjahrgänge bis 1952 das für die Berechnung der Pensionsrückstellung maßgebliche Endalter 65, für Geburtsjahrgänge ab 1953 bis 1961 das Endalter 66 und für Geburtsjahrgänge ab 1962 das Endalter 67. Bei Schwerbehinderten verschiebt sich das früheste Pensionsalter von 60 auf 62 Jahre.
Wichtig: Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind nicht betroffen. Die im Entwurf des BMF vorgesehene Regelung ist in der verabschiedeten Fassung nicht mehr enthalten.
Auswirkungen in der Praxis
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