01.09.2004 | Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz
Mitnahmemöglichkeiten wurden verbessert
von Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato, Köln
Das Alterseinkünftegesetz enthält neben steuerrechtlichen Änderungen (Einführung der nachgelagerten Besteuerung in allen fünf Durchführungswegen) auch Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung. Im Mittelpunkt steht dabei die so genannte Portabilität. Das heißt: Die Verbesserung der Mitnahmemöglichkeit von erworbenen Anwartschaften und deren Konzentration bei einem einzigen Versorgungsträger.
Unser Service: In unserem Online-Service finden Sie unter Arbeitshilfen/Checklisten eine Übersicht über die für 2004 und 2005 geltenden Regeln bei den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (sehen Sie dazu auch Ausgabe 8/2004, Seite133 bis134).
Die Möglichkeiten der Übertragung unverfallbarer Anwartschaften werden durch das Alterseinkünftegesetz völlig neu strukturiert und durch die Möglichkeit der Übernahme eines "Versorgungswerts" erweitert.
Bislang konnten erworbene Versorgungsanwartschaften nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers in einem begrenzten Umfang auf einen anderen Versorgungsschuldner übertragen werden (§ 4 Abs. 1 BetrAVG a.F.).
Zulässig war die Übertragung auf einen Folgearbeitgeber, eine Pensionskasse, ein Lebensversicherungsunternehmen oder einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger. Soweit die betriebliche Altersversorgung beim alten Arbeitgeber über eine Unterstützungskasse durchgeführt worden ist, konnte eine Versorgungsverpflichtung auch von einer anderen Unterstützungskasse übernommen werden (§ 4 Abs. 2 BetrAVG a.F.).
Gegenstand der Übertragungsvereinbarung war bislang immer die bestehende Versorgungszusage, und zwar grundsätzlich inhaltsgleich. Das heißt, mit exakt den dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Versorgungsleistungen.
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