01.11.2005 | Änderungen zu Jahresbeginn
Elektronische Beitragsmeldungen und frühere Fälligkeit der Sozialversicherungs-Beiträge
Vom 1. Januar 2006 an müssen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bereits im laufenden Monat an die Einzugstellen abführen. Außerdem sind nur noch elektronische Beitragsmeldungen zulässig.
Elektronisches Meldeverfahren und geänderte Meldefristen
Vom 1. Januar 2006 können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise nur noch elektronisch übermittelt werden (§ 28f Abs. 3 SGB IV; Verwaltungsvereinfachungsgesetz; Abruf-Nr. 051332). Auch eine Übermittlung auf Datenträgern (zum Beispiel Disketten) ist nicht mehr möglich.
Elektronische Ausfüllhilfen
Arbeitgeber, die nicht mit systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen arbeiten, können die elektronische Ausfüllhilfe „sv.net“ nutzen. Die Anwendung steht in zwei Varianten unter www.itsg.de zur Verfügung:
- „sv.net/online“: Das Programm „sv.net/online“ ist eine reine Internetanwendung. Eine Installation ist nicht erforderlich. Für die Nutzung wird nur ein Internetzugang und ein Standard-Browser benötigt.
- „sv.net/classic“: Das Programm „sv.net/classic“ ist eine eigenständige Anwendung. Stammdaten und Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer können dabei lokal gespeichert werden. Vor der Übermittlung erfolgt eine Plausibilitätsprüfung.
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