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  • 01.10.2006 | Aktuelle BFH-Entscheidung

    Werbungskostenabzug für Telearbeitsplatz

    Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung am häuslichen Telearbeitsplatz, kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Keine Rolle spielt dabei, ob die berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat, entschied der BFH. 

    Telearbeitsplätze liegen im Trend

    Bedingt durch hohe Mieten und Grundstückspreise in Ballungsgebieten stehen viele Arbeitgeber vor der Frage, ob eine Erweiterung der Bürofläche noch finanzierbar und betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Als kostengünstiger Ausweg bieten sich Telearbeitsplätze an.  

     

    Das heißt: Der Arbeitnehmer arbeitet überwiegend zu Hause und hält sich nur an einigen Tagen in der Woche im Büro auf. Auf diese Art und Weise können sich mehrere Arbeitnehmer einen Büroarbeitsplatz teilen. Einerseits kann Personal aufgestockt werden um den Arbeitsanfall zu erledigen. Andererseits reduziert eine geringere Bürofläche die Kosten. Unter Umständen kann die überschüssige Fläche vermietet werden.  

    Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer

    Im BFH-Fall bot der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern Telearbeit an. Zum Schutz und zur Sicherheit gespeicherter personenbezogener und unternehmensinterner Daten musste der Arbeitnehmer zu Hause verschiedene Schutzmaßnahmen treffen. Zusätzlich war die Arbeitsstättenverordnung zu beachten. Die Technik stellte der Arbeitgeber zur Verfügung. Eine Aufwandsentschädigung für den Telearbeitsplatz wurde nicht gezahlt.