01.04.2006 | Aktuelle BFH-Urteile
BFH äußert sich zu den Voraussetzungen „steuerfreier“ Betriebsveranstaltungen
Vorteile, die Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen zugewendet werden, bleiben steuer- und sozialabgabenfrei, wenn es sich um „übliche“ Betriebsveranstaltungen handelt. Der BFH hat sich jetzt in fünf Entscheidungen näher mit den Voraussetzungen der „Üblichkeit“ beschäftigt. Große Überraschungen sind dabei allerdings ausgeblieben.
Anzahl der Betriebsveranstaltungen
Veranstaltet ein Arbeitgeber im Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Personenkreis von Arbeitnehmern, führt die dritte und jede weitere Veranstaltung in voller Höhe zu Arbeitslohn. Die Freigrenze von 110 Euro pro Betriebsveranstaltung kann im Kalenderjahr nur zweimal in Anspruch genommen werden (Urteil vom 16.11.2005, Az: VI R 68/00; Abruf-Nr. 060679).
Wichtig: Mehr als zwei Betriebsveranstaltungen finden dann statt, wenn mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr denselben Arbeitnehmern offen stehen. Anders ist es, wenn jeweils unterschiedliche Personenkreise eingeladen sind.
Beispiel
Ein Arbeitgeber führt eine Veranstaltung für das gesamte Unternehmen, eine weitere für eine Zweigstelle und noch dritte für eine Abteilung dieser Zweigstelle durch. Die Arbeitnehmer dieser Abteilung können somit an drei Veranstaltungen teilnehmen. Würde die dritte Veranstaltung nur für die ehemaligen Arbeitnehmer der Abteilung stattfinden (Pensionärstreffen), könnten die aktiven Arbeitnehmer nur an zwei Veranstaltungen teilnehmen. |
Eine Ausnahme erkennt der BFH an, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund eines funktionalen Wechsels (zum Beispiel Wechsel in den Ruhestand oder in eine andere Abteilung) an mehr als zwei Veranstaltungen teilnimmt.
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