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  • 01.01.2008 | Aktuelle Entwicklungen

    Neue Verwaltungspraxis in Sachen Sperrzeit

    Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Verwaltungspraxis beim Verhängen einer Sperrzeit wegen eines Aufhebungsvertrags geändert.  

     

    Ungekürzter Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag

    Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund und führt er dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst herbei, hat das eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge (§ 144 SGB III). Hatte also ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, verhängte die Bundesagentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit gegen ihn. Diese Verwaltungspraxis hatte das BSG gerügt (Urteil vom 12.7.2006, Az: B 11a AL 47/05 R; Abruf-Nr. 062806; Ausgabe 12/2006, Seite 201). 

     

    Die Bundesagentur für Arbeit hat deshalb ihre Durchführungsanweisung entsprechend angepasst. Danach haben Arbeitnehmer trotz Aufhebungsvertrag einen ungekürzten Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn  

    • eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird,
    • der Arbeitgeber ohne den Aufhebungsvertrag betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte,
    • die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
    • der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.