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  • 01.06.2007 | Aktuelle LAG-Entscheidung

    Vorsicht Falle: Arbeitgeber haften für „gezillmerte“ Entgeltumwandlungen

    Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf Basis einer Entgeltumwandlung anbieten, sitzen auf einem Pulverfass. Das gilt vor allem, wenn der zugrundeliegende Versicherungsvertrag „gezillmert“ ist. Dann ist – so ein aktuelles Urteil des LAG München im Fall einer Autohausmitarbeiterin – die Entgeltumwandlungs-Vereinbarung zur bAV nämlich unwirksam.  

     

    Folge: Der Arbeitgeber haftet bei Mitarbeitern, die aus dem Unternehmen ausscheiden, für die Differenz zwischen eingezahlten Prämien in die bAV und dem Rückkaufswert. Dieser Rückkaufswert ist gerade bei „gezillmerten“ Verträgen in den ersten Versicherungsjahren exorbitant niedriger als die Summe der Einzahlungen.  

    Was sind „gezillmerte“ Verträge?

    „Gezillmerte“ Verträge kommen in der Lebensversicherung vor. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass die ersten Jahresprämien ganz oder teilweise für die Abschlussgebühr und Provision des Vermittlers verwendet werden. Eine Folge davon ist, dass der Rückkaufswert am Anfang niedriger ist als die eingezahlten Prämien. Schon derBGH hatte dieses Kostensystem der Kapitallebensversicherung in Frage gestellt und Änderungen angemahnt (Urteil vom 12.10.2005, Az: IV ZR 162/03; Abruf-Nr. 052956). 

    Die Entscheidung des LAG

    Das LAG München hielt die Entgeltumwandlungs-Vereinbarung auf Basis des gezillmerten Vertrags für unwirksam. Das hatte zur Folge, dass der ursprüngliche Vergütungsanspruch der Arbeitnehmerin unverändert fortbestand und sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber den Differenzbetrag in Höhe von 5.591 Euro (6.230 Euro eingezahlte Prämien ./. 639 Euro Rückkaufswert) verlangen konnte (Urteil vom 15.3.2007, Az: 4 Sa 1152/06; Abruf-Nr. 071464). Vier Gründe gaben für das LAG den Ausschlag: 

     

    1. Keine Wertgleichheit