07.03.2008 | Aktuelle Rechtslage weiter anzuwenden
BFH-Beschluss zur Entfernungspauschale: Beim Fahrtkostenersatz vorerst keine Änderung
Arbeitnehmer bekommen seit geraumer Zeit wieder die volle Entfernungspauschale auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen und auch der BFH hält die Kürzung für verfassungswidrig (Beschluss vom 10.1.2008, Az: VI R 17/07; Abruf-Nr. 080266). Arbeitgeber tun dennoch gut daran, pauschal versteuerten Fahrtkostenersatz weiterhin erst ab dem 21. Kilometer zu zahlen, um lohnsteuerlich nicht in die Haftung zu geraten.
Fahrtkostenersatz von BFH-Beschluss zunächst nicht betroffen
Trotz des BFH-Beschlusses müssen Arbeitgeber weiterhin die geltende Rechtslage anwenden, nunmehr bereits im zweiten Jahr. Für das Jahr 2007 kann der Lohnsteuerabzug zunächst nicht mehr geändert werden, denn die Lohnsteuerbescheinigungen müssen bis zum 28. Februar 2008 übermittelt sein.
Entscheidet das BVerfG im Laufe des Jahres 2008 positiv, kann der Arbeitgeber den für die ersten 20 Kilometer gezahlten Fahrtkostenzuschuss nachträglich mit 15 Prozent pauschal versteuern. Dazu muss er die Lohnsteueranmeldung für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum ändern.
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