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  • 10.12.2010 | Aktuelles BMF-Schreiben

    Vorsorgepauschale: Beitragsbescheinigung für 2010 gilt auch 2011 und die Folgejahre

    Mit dem „Bürgerentlastungsgesetz“ hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen von privat Basiskranken- und Pflegeversicherten ab 1. Januar 2010 wesentlich geändert. Eine Vorsorgepauschale wird seither ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 u. Abs. 4 EStG; sehen Sie dazu LGP Ausgabe 10/2009, Seite 170).  

     

    Beitragsbescheinigung 2010 gilt auch für 2011

    Neues gibt es jetzt aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) zur Geltungsdauer der Beitragsbescheinigungen, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorlegen muss (Schreiben vom 22.10.2010, Az: IV C 5 - S 2367/09/10002; Abruf-Nr. 103888).  

     

    Hintergrund: Damit die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug korrekt berücksichtigt werden kann, müssen privat versicherte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflegeversicherung mittels einer Beitragsbescheinigung der Versicherung in der Regel zu Beginn des Jahres mitteilen. Teilt der Arbeitnehmer nichts mit, muss der Arbeitgeber die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigen.