01.07.2004 | Alternativen zum Barlohn
Die Behandlung von Sachbezügen in der Lohnsteuer und bei den Sozialabgaben
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört nicht nur der Barlohn, sondern darüber hinaus der Wert der Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt werden. Richtig eingesetzt, senken Sachbezüge das lohnsteuerpflichtige Entgelt und sparen Sozialabgaben. Wir gehen auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Sachbezügen ein.
Sachbezüge sind sonstige Leistungen des Arbeitgebers, die dieser freiwillig oder auf Grund einzel- oder tarifvertraglicher Vereinbarungen zusätzlich zum Barlohn erbringt. Wird eine konkrete Sache übereignet, liegt ein unmittelbarer Sachbezug vor (zum Beispiel Übereignung eines ausgemusterten PC). Bei einer Nutzungsüberlassung liegt ein mittelbarer Sachbezug vor (zum Beispiel Überlassung eines Dienstwagen). Typische Beispiele für Sachbezüge sind Rabatte, Arbeitsessen, kostenlose/verbilligte Kantinenmahlzeiten, Überlassung eines Mobiltelefons (steuerfrei), Incentive-Reisen, Job-Tickets oder Eintrittskarten für Sportveranstaltungen.
Keine Sachbezüge, sondern Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Aufmerksamkeiten zukommen lässt.
Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen (R 73 LStR). Als Aufmerksamkeiten gelten Blumen, Genussmittel, ein Buch oder Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden und deren Wert jeweils nicht mehr als 40 Euro beträgt (Freigrenze für Aufmerksamkeiten).
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Sachbezüge sind grundsätzlich mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Das ist der Bruttoverkaufspreis (inklusive Umsatzsteuer), der von Letztverbrauchern am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen gezahlt wird (§ 8 Absatz 2 EStG).
Wichtig: Aus Vereinfachungsgründen kann ein Bewertungsabschlag von vier Prozent abgezogen werden, so dass der Sachbezug im Ergebnis mit 96 Prozent des ortsüblichen Endpreises anzusetzen ist.
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