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  • 01.10.2004 | Altersteilzeit

    Berechnung der Ausgleichsbeträge im "Störfall"

    Endet ein als Blockmodell gestaltetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig ("Störfall"), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ausgleichsleistungen (§  9 Abs.  3 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit). Zur Berechnung entschied das BAG: Die Höhe der Ausgleichsbeträge entspricht der Differenz zwischen den fiktiven Bezügen ohne Altersteilzeit und den erhaltenen Bezügen durch Altersteilzeit. Die Aufstockungsleistungen sind anrechenbar. Die Tarifparteien können die Anrechnung frei vereinbaren. Nicht angerechnet werden dürfen die erhöhten Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur Rentenversicherung. Das insgesamt erhaltene Entgelt des Arbeitnehmers darf letztlich nicht niedriger sein, als das erzielbare Entgelt ohne Altersteilzeit. (Urteile vom 14.10.2003 und 18.11.2003, Az: 9 AZR 146/03 und 9 AZR 270/03; Abruf-Nrn. 041804 und 041805 )

    Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 166 | ID 110976