01.10.2005 | Altersteilzeit in der Insolvenz
Sicherung der Arbeitnehmer-Wertguthaben
Das „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz III) hat zum 1. Juli 2004 erhebliche Änderungen im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) bewirkt. Arbeitgeber sind seither verpflichtet, Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse im Blockmodell für den Fall der Insolvenz abzusichern.
Der folgende Beitrag zeigt, wie sich die Insolvenz des Arbeitgebers auf Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse auswirkt, wenn der Altersteilzeitvertrag vor dem 1. Juli 2004 („Altfälle“) bzw. nach dem 30. Juni 2004 abgeschlossen wurde. Ferner erfahren Sie, wie der Arbeitgeber den Insolvenzschutz in geeigneter Weise sicherstellt.
„Altfälle“ in der Insolvenz
Unter die Bezeichnung „Altfälle“ fallen alle Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2004 im so genannten Blockmodell begonnen haben. Das Blockmodell zeichnet sich durch zwei Phasen aus, die Arbeits- und die Freistellungsphase.
Während der Arbeitsphase verrichtet der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im gewohnten Umfang, allerdings bei reduziertem Entgelt. Dadurch wird Entgelt angespart. In der zweiten Hälfte – der Freistellungsphase – arbeitet der Arbeitnehmer nicht mehr, erhält jedoch weiterhin das reduzierte Entgelt, welches er zuvor durch die geringere Entgelt-Auszahlung angespart hat. Dieses reduzierte Entgelt nennt man Wertguthaben. Um eben dieses Wertguthaben dreht sich die gesetzliche Neuerung.
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