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  • 07.03.2008 | Altersteilzeit

    Rückforderung überzahlter Altersteilzeitvergütung

    Ein Arbeitnehmer hat eine vom Arbeitgeber erstellte Abrechnung zu prüfen und gegebenenfalls den Arbeitgeber zu informieren, wenn  

    • er konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Überzahlung hat und
    • es ihm nicht gelingt, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Forderung damit erfüllt werden sollte und welche Höhe diese hat.

    Im Urteilsfall vor dem LAG Rheinland-Pfalz war dem Arbeitnehmer mit Beginn der Altersteilzeit netto mehr zugeflossen als zuvor. In dieser Situation reiche es nicht, selbst irgendwelche, nicht näher nachprüfbare Überlegungen anzustellen. Vielmehr sei vom Arbeitnehmer zu erwarten, dass er seine Vermutungen anhand der von ihm zur Kenntnis genommenen und quittierten gesetzlichen und tariflichen Grundlagen überprüft oder bei einer kompetenten Stelle nachfragt. Zudem erscheine es unwahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer sich vor seiner Entscheidung zugunsten der Altersteilzeit nicht mit der Frage beschäftigt haben will, wie sich seine finanzielle Situation durch die Altersteilzeit „unter dem Strich“ verändern wird.  

    Unser Tipp: Der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers wird nicht durch vertragliche oder tarifliche Verfallfristen eingeschränkt. Würde sich der Arbeitnehmer auf die Ausschlussfrist berufen, so wäre dies nach § 242 BGB (Treu und Glauben) rechtsmissbräuchlich. (Urteil vom 26.1.2007, Az: 3 Sa 711/06)(Abruf-Nr. 072477

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 40 | ID 118053