01.08.2005 | Altersversorgung
Beitragspflicht von vorzeitig ausgezahlter Altersversorgung
Abfindungen von verfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zahlungen von Rückkaufwerten bei vorzeitiger Kündigung einer Direktversicherung sind Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB V und damit beitragspflichtig. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Zahlung der Abfindung oder des Rückkaufswerts nicht ausdrücklich verlangt, zum Beispiel wenn das Arbeitsverhältnis durch Betriebsschließung endet. Voraussetzung für die Behandlung als Arbeitsentgelt ist, dass die Zahlung von dem Arbeitgeber geleistet wird, bei dem die Anwartschaft begründet wurde und bei dem das Beschäftigungsverhältnis aktuell besteht oder aktuell beendet wird. Die Zahlungen gelten dann als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Beachten Sie: Wird die Zahlung von einem Arbeitgeber geleistet, zu dem aktuell kein Beschäftigungsverhältnis besteht, gelten die Leistungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben steht. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet hat. Die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an ausgeschiedene Arbeitnehmer gilt weiterhin nicht als Arbeitsentgelt. (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 8./9.3.2005)