01.11.2005 | Altersversorgung
Einseitige Abfindungsklauseln – BMF vereinfacht
Das BMF hat mit Schreiben vom 6. April 2005 auf die Steuerschädlichkeit von einseitigen Abfindungsklauseln hingewiesen, bei denen der Leistungsempfänger jederzeit mit dem Teilwert nach § 6a EStG abgefunden werden kann. Aus Vertrauensschutzgründen können schädliche Abfindungsklauseln bis zum 31. Dezember 2005 schriftlich angepasst werden (im Einzelnen: Ausgabe 10/2005, Seite 172 bis 175). Eine schriftliche Anpassung von Abfindungsklauseln gegenüber Leistungsempfängern und mit unverfallbaren Ansprüchen ausgeschiedenen Arbeitnehmern ist entbehrlich, wenn
- die Abfindungsklauseln gegenüber den aktiven Mitarbeitern fristgerecht angepasst werden und
- „betriebsoffen“ erklärt wurde, dass die Anpassung auch für die ausgeschiedenen Pensionsberechtigten gilt. (Schreiben vom 1.9.2005, Az: IV B 2 – S 2176 – 48/05) (Abruf-Nr. 052710)
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 183 | ID 85348