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  • 01.11.2005 | Altersversorgung

    Einseitige Abfindungsklauseln – BMF vereinfacht

    Das BMF hat mit Schreiben vom 6. April 2005 auf die Steuerschädlichkeit von einseitigen Abfindungsklauseln hingewiesen, bei denen der Leistungsempfänger jederzeit mit dem Teilwert nach § 6a EStG abgefunden werden kann. Aus Vertrauensschutzgründen können schädliche Abfindungsklauseln bis zum 31. Dezember 2005 schriftlich angepasst werden (im Einzelnen: Ausgabe 10/2005, Seite 172 bis 175). Eine schriftliche Anpassung von Abfindungsklauseln gegenüber Leistungsempfängern und mit unverfallbaren Ansprüchen ausgeschiedenen Arbeitnehmern ist entbehrlich, wenn  

    • die Abfindungsklauseln gegenüber den aktiven Mitarbeitern fristgerecht angepasst werden und

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 183 | ID 85348