01.11.2005 | Altersversorgung
Erteilung des Überweisungsauftrags gilt als Zahlungszeitpunkt
Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er den entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt. Der BFH bestätigte damit die Entscheidung des FG Baden-Württemberg (August-Ausgabe 2005, Seite 128). Das heißt: Erteilt der Arbeitgeber den Überweisungsauftrag noch im Dezember, wird der Beitrag von der Bank aber erst im Januar abgebucht, gilt der Beitrag trotzdem noch als im alten Jahr geleistet. (Urteil vom 7.7.2005, Az: IX R 7/05) (Abruf-Nr. 052453)
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 182 | ID 85350