01.11.2006 | Altersversorgung
Unwiderrufliches Bezugsrecht: Keine weitere Verfügung!
Räumt der Versicherungsnehmer einer (Direkt-)Versicherung einem Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, so kann er nicht mehr über den Anspruch auf die Versicherungsleistungen verfügen. Deshalb verliert er auch die Befugnis zu einer anderweitigen (Sicherungs-)Abtretung. (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.05.2006, Az: 23 U 113/05)(Abruf-Nr. 062671)
Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 185 | ID 88132