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  • 01.01.2003 | Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit

    Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

    Seit 2001 kann jeder Arbeitnehmer verlangen, Teilzeit zu arbeiten. Von diesem Recht machen zunehmend auch Arbeitnehmer Gebrauch, die in der Elternzeit sind oder aus ihr in den Job zurückkehren. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Regelungen vor, die Unternehmer bzw. Personalchefs und deren Berater kennen müssen.

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit

    Kein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht in kleineren Betrieben mit weniger als 16 Mitarbeitern. Mitgerechnet werden alle Beschäftigten einschließlich aller Teilzeitkräfte. Einzige Ausnahme: Die Auszubildenden zählen nicht mit (§  8 Abs.  7 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]).

    Das Recht auf Verkürzung der Arbeitszeit hat jeder Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist - auch leitende Angestellte. Spezielle Regelungen gelten für Arbeitnehmer während der Elternzeit (§  15 Abs.  5 bis 7 Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG]) und für Schwerbehinderte (§  81 Abs.  5 SGB IX).

    Der Arbeitnehmer kann von einem Voll- zu einem Teilzeit-Job wechseln. Ein Arbeitnehmer mit Teilzeit-Job kann verlangen, diesen zu verkürzen. Ferner kann er die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit entsprechend seinen Wünschen fordern. Die Reduzierung erstreckt sich je nach den Umständen auf die Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresarbeitszeit.

    Der Anspruch des Arbeitnehmers kann abgelehnt werden, wenn nachweisbare betriebliche Gründe bestehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Verkürzung der Arbeitszeit oder ihre Verteilung

  • die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Betriebssicherheit wesentlich beeinträchtigt oder