01.07.2004 | Arbeitgeberdarlehen
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Bank
Ermöglicht ein Arbeitgeber durch Absprache mit einer Bank seinen Arbeitnehmern bei der Bank zinsverbilligte Darlehen aufzunehmen, gelten die gleichen Regeln wie bei einem Darlehen direkt vom Arbeitgeber (R 31 Absatz 11 LStR). Zu diesem Ergebnis gelangte das FG Hessen.
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber mit der Bank vereinbart, dass die Arbeitnehmer für die Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der Bank günstige Darlehen aufnehmen können. Die Differenz zum banküblichen Zinssatz übernahm der Arbeitgeber. Das Dienstverhältnis war damit ursächlich für die billigen Zinsen. Dieser Zusammenhang wurde nach Ansicht des FG auch nicht dadurch beseitigt, dass die Bank den verbilligten Zins nur gewährte, weil der Arbeitgeber die Zinsdifferenz ausglich.
Folge: Der Zinsvorteil ist als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Er ist somit erst steuerpflichtig, wenn der Effektivzinssatz für den Arbeitnehmer unter 5 Prozent (bis 2003 unter 5,5 Prozent) liegt (R 31 Abs. 11 LStR). Die 44-Euro Freigrenze findet keine Anwendung (Hinweis zu R 31 Abs. 3 LStR).
Wichtig: Die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH (Az: VI R 67/03) eingelegt. (Urteil vom 5.11.2003, Az: 11 K 3108/01; Abruf-Nr. 041047 )