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  • 05.08.2009 | Arbeitgeberleistungen

    Abzug des Verpflegungsmehraufwands vom Bruttogehalt

    Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der steuerfrei zahlbare Verpflegungsmehraufwand künftig vom ursprünglich vereinbartem Gehalt abgezogen und nur der Rest versteuert und verbeitragt werden soll, handelt es sich um eine Barlohnumwandlung. Folge: Der gezahlte Verpflegungsmehraufwand ist beitragspflichtig.  

    Beachten Sie: Steuerlich dürfte diese Barlohnumwandlung „durchgehen“. Denn für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.(LSG Berlin-Brandenburg, rechtskräftiges Urteil vom 4.3.2009, Az: L 9 KR 157/03)(Abruf-Nr. 091911)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 129 | ID 128965