10.06.2010 | Arbeitgeberleistungen
Arbeitgeber übernimmt Kurkosten für Fluglotsen
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Kur seines Arbeitnehmers, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse kommt nicht in Betracht. Das hat der BFH entschieden. Speziell ging es um eine tarifvertraglich vereinbarte Regenerationskur eines Fluglotsen. Das FG Schleswig-Holstein war noch der Ansicht, dass die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber gleichermaßen sowohl durch das Arbeitsverhältnis als auch durch ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers veranlasst gewesen sei. Es hatte deshalb nur 50 Prozent der Aufwendungen als Arbeitslohn angesehen (Urteil vom 10.7.2007, Az: 5 K 369/02; Abruf-Nr. 082027; Ausgabe 9/2008, Seite 145). Das sah der BFH jetzt anders: Bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung scheidet eine Aufteilung aus. Eine Aufteilung ist nur denkbar, wenn die Zuwendung trennbare Einzelbestandteile enthält, bei denen jeweils die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers oder die Entlohnung des Arbeitgebers im Vordergrund steht. Und das war bei der Kur nicht gegeben, so der BFH. (Urteil vom 11.3.2010, Az: VI R 7/08)(Abruf-Nr. 101595)