01.05.2007 | Arbeitgeberleistungen
Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung
Führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn? Diese Frage muss der BFH demnächst entscheiden. Das FG Nürnberg sah in der Übernahme durch den Arbeitgeber Arbeitslohn, weil für die Zahlungen kein anderer Grund als das Arbeitsverhältnis ersichtlich gewesen sei. Auch ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers konnte nicht nachgewiesen werden. Zwar habe auch der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass der Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, damit er als Rechtsanwalt zugelassen werden und auftreten kann und dass die Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden einsteht, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit verursacht. In erster Linie schütze jedoch die Berufshaftpflicht den Versicherten selbst. Sein Eigeninteresse an der Versicherung wiege daher mindestens so schwer wie das des Arbeitgebers.
Beachten Sie: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH (Az: VI R 64/06) die Sache sieht. (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI 200/2005)(Abruf-Nr. 070754)