06.05.2010 | Arbeitgeberleistungen
Erlass von Mietnebenkosten bei Wohnraumüberlassung
Vermietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnraum und macht umlegbare Nebenkosten (zum Beispiel Grundsteuer) nicht geltend, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Das gilt aus Sicht des FG Düsseldorf auch dann, wenn die Nebenkosten bei Fremdmietern ebenfalls nicht erhoben würden, der Anteil der Fremdmieter aber unter zehn Prozent liegt. Denn nur wenn der Arbeitgeber Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietpreis überlasse, könne dies ein Indiz für einen fehlenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Verbilligung und dem Arbeitsverhältnis sein. Aus Sicht des FG müsste der fremdvermietete Anteil dafür aber zwischen 25 bis 30 Prozent des Wohnungsbestandes liegen, und nicht - wie im Streitfall - bei unter 10 Prozent.
Beachten Sie: Für die Berechnung des Anteils bezog das FG nicht nur die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen, sondern auch ehemalige Arbeitnehmer/Rentner und den im Todesfall das Mietverhältnis fortsetzenden Ehegatten mit ein. Dies folge aus § 24 EStG, wonach zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit als Arbeitnehmer gehörten und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zuflössen.
Wichtig: Das letzte Wort hat jetzt der BFH (Az: VI R 65/09). (Urteil vom 5.11.2009, Az: 11 K 4662/06 L)(Abruf-Nr. 101023)