01.03.2004 | Arbeitgeberleistungen
Fehlgeldentschädigung für die Sprechstundenhilfe
Die Praxisgebühr macht es möglich. Ärzte und Zahnärzte können seit dem 1. Januar 2004 ihrer Sprechstundenhilfe monatlich 16 Euro Fehlgeldentschädigung steuer- und sozialabgabenfrei zahlen (R 70 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2004). Voraussetzung ist, dass die Sprechstundenhilfe mit dem Kassieren der Praxisgebühr beauftragt ist. Die Fehlgeldentschädigung soll Kassenverluste ausgleichen, die auch bei sorgfältiger Arbeitsweise auftreten können.
Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 37 | ID 110872