01.09.2005 | Arbeitgeberleistungen
Kindergartenzuschuss für über sechs Jahre altes Kind
Nur für nicht schulpflichtige Kinder kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss gewähren (§ 3 Nr. 33 EStG). Ab wann aber ist ein Kind „schulpflichtig“? Die Antwort des FG Baden-Württemberg: Das bestimmt sich nach dem jeweiligen Schulgesetz. Das baden-württembergische besagt, dass mit Beginn des Schuljahrs alle Kinder schulpflichtig sind, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahrs das 6. Lebensjahr vollendet haben. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahrs. Im Urteilsfall hatte das am 30. August 1991 geborene Kind des Arbeitnehmers sein 6. Lebensjahr somit nach dem 30. Juni 1997 vollendet. Es war nach den landesrechtlichen Vorschriften folglich ab dem Schuljahr 1998/1999 schulpflichtig. Weil dieses Schuljahr am 1. August 1998 begann, war das Kind bis Juli 1998 nicht schulpflichtig im Sinne des § 3 Nr. 33 EStG. Der Arbeitgeber durfte daher bis einschließlich Juli 1998 den steuerfreien Kindergartenzuschuss gewähren.
Beachten Sie: Das FG widerspricht damit der Verwaltungsauffassung in R 21a Abs. 3 LStR. Danach hätte die Schulpflicht des Kindes bereits am 1. Januar 1998 begonnen (R 21a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR). (rechtskräftiges Urteil vom 20.4.2005, Az: 2 K 51/03)(Abruf-Nr. 052229)