01.12.2007 | Arbeitgeberleistungen
Rückenschule für Arbeitnehmer kein Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen die Kosten für ein Rückentraining, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln bestätigt (Ausgabe 8/2007, Seite 4). Im Urteilsfall bot der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen an, sich zunächst untersuchen zu lassen, um dann bei bestehenden Defiziten mit einem Trainingsprogramm zu beginnen. Die Kosten für die Untersuchung übernahm der Arbeitgeber in voller Höhe. An den Kosten des anschließenden Trainings beteiligte er sich zu 2/3 (Aufbauphase) bzw. zur Hälfte (Präventionsphase), wenn der Arbeitnehmer regelmäßig am Training teilnahm. Auch nach Ansicht des BFH überwog in diesem Fall das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Er wies deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurück. (Beschluss vom 4.7.2007, Az: VI B 78/06)(Abruf-Nr. 073412)