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  • 10.06.2010 | Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

    Versicherungspflicht eines auch als Arbeitnehmer beschäftigten Selbstständigen

    Wer als Selbstständiger nur für einen Auftraggeber tätig ist und keinen versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt hat, ist auch dann in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn er neben seiner selbstständigen Tätigkeit noch als Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist. Das hat das BSG in zwei Urteilen klargestellt.  

    Hintergrund: Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

    Während bestimmte Berufsgruppen der Selbstständigen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (zum Beispiel Hebammen), sind bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen die Tätigkeitsmerkmale für eine Versicherungspflicht entscheidend.  

     

    Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie  

    • im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
    • dauerhaft im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

     

    Beachten Sie: Sobald der Selbstständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, wird davon ausgegangen, dass er rentenversicherungspflichtig ist. Erst in einem zweiten Schritt wird geprüft, ob er einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.  

    Tätigkeit für nur einen Auftraggeber