01.02.2005 | Arbeitsentgelt
Anspruch auf Rückerstattung von zuviel gezahltem Entgelt
Der Anspruch auf Rückerstattung von zuviel gezahltem Arbeitsentgelt wird grundsätzlich im Zeitpunkt der Überzahlung fällig. Mit der Fälligkeit beginnt die Ausschlussfrist zu laufen, innerhalb derer die Rückerstattung verlangt werden kann. Die Fälligkeit verschiebt sich aber, wenn es dem Arbeitgeber unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer die allein ihm bekannten Voraussetzungen für einen Vergütungsbestandteil (im Urteilsfall Ortszuschlag) dem Arbeitgeber pflichtwidrig nicht mitteilt. (Urteil vom 19.2.2004, Az: 6 AZR 664/02) (Abruf-Nr. 043286)
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 22 | ID 87780