01.09.2005 | Arbeitsentgelt
Anzeige zu viel gezahlten Arbeitsentgelts
Ein Arbeitnehmer, der offenkundige Überzahlungen nicht anzeigt, verstößt gegen seine arbeitsvertragliche Treuepflicht. Verwendet er das Geld trotzdem und beruft er sich auf den Wegfall der Bereicherung, wenn der Arbeitgeber das Geld zurückfordert, so handelt er besonders verwerflich. In einem solchen Fall ist eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung sozial gerechtfertigt. (LAG Köln, Urteil vom 25.4.2005, Az: 6 Sa 943/04) (Abruf-Nr. 051544)
Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 149 | ID 88078