04.04.2011 | Arbeitsentgelt
Auch bei Freistellung besteht Vergütungspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen Arbeitnehmer einseitig ohne Fortzahlung der Bezüge freizustellen, wenn dieser sich weigert, eine ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der IT-Sicherheitslinien und der Datenschutzbestimmungen zu unterzeichnen, die für den Betrieb als Betriebsvereinbarung gelten. Mit dieser Entscheidung hat das LAG Hessen den Arbeitgeber zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verurteilt (Urteil vom 24.1.2011, Az: 16 Sa 1041/10; Abruf-Nr. 111081).
Das LAG hat darauf hingewiesen, dass die Suspendierung eines Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung angesichts des Rechtscharakters der Beschäftigungspflicht grundsätzlich nicht möglich ist. Selbst im Falle einer berechtigten einseitigen Suspendierung behält der Arbeitnehmer in aller Regel den Vergütungsanspruch. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen, in denen das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung schlechthin unzumutbar ist, handelt es sich nicht mehr um ein ordnungsgemäßes Angebot und der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug. Dies sei hier nicht der Fall: Die Betriebsvereinbarung „IT-Sicherheitsrichtlinien“ nach § 77 Abs. 4 BetrVG gelte unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis. Somit sei eine vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich gewesen. Der Arbeitgeber hätte daher dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zuweisen müssen. Indem er dies nicht tat, sondern ihn unbezahlt freistellte und damit die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigerte, geriet er in Annahmeverzug (§§ 615, 296 BGB).