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  • 01.02.2007 | Arbeitsentgelt

    Eingeschränkte Verpflegungskosten bei Betriebsratsschulung

    Kosten des Betriebsrats für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen muss bekanntlich der Arbeitgeber tragen (§§ 37 Abs. 6und 40 Abs. 1 BetrVG). Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören notwendige Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Für die Erstattung gilt aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der besagt, dass die Betriebsratsmitglieder die Kostenbelastung für den Betrieb möglichst gering halten müssen. So müssen sie sich zum Beispiel bei den Verpflegungskosten eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen.  

    Beachten Sie: Dabei dürfen aber die Verpflegungsaufwendungen nicht mehr pauschal um 20 Prozent gekürzt werden, wie dies in früher geltenden Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehen war. Maßgeblich sind vielmehr die Werte der Sachbezugsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Das heißt: 2007 dürfen 1,50 Euro für ein Frühstück und 2,67 Euro für ein Mittag- oder Abendessen von den Verpflegungskosten abgezogen werden. (LAG Hamm, Beschluss vom 13.1.2006, Az: 10 TaBV 65/05) (Abruf-Nr. 061800) 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 21 | ID 87813