06.04.2009 | Arbeitsentgelt
Erfüllung nur bei Zahlung auf das „richtige“ Girokonto
Teilt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein neues Girokonto mit, und überweist der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotzdem auf das alte Konto erfüllt er damit die Lohnforderung nicht. Damit musste der Arbeitgeber trotz Lohnzahlung auf das alte Konto - auf welches der Arbeitnehmer aber aufgrund fehlender Umsätze und Einzugs der Bankkarte keinen Zugriff mehr hatte - noch einmal zahlen. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.11.2008, Az: 13 Sa 1496/08)(Abruf-Nr. 090604)
Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 57 | ID 125923