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  • 01.04.2005 | Arbeitsentgelt

    Grundsätze für die Rückzahlung eines Provisionszuschusses

    Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Provisionszuschuss, so stellt dies eine Vorauszahlung auf einen zukünftig zu erwartenden Geschäftsabschluss dar. Kommt es wider Erwarten nicht zu diesem Geschäftsabschluss, muss der Arbeitnehmer den Provisionszuschuss an den Arbeitgeber zurückzahlen. Der Arbeitnehmer ist beweispflichtig dafür, dass er den Provisionsvorschuss „ins Verdienen“ gebracht hat. Hierzu muss er den Geschäftsabschluss konkret darlegen. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.6.2004, Az: 5 Sa 465/02) (Abruf-Nr. 050495

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 58 | ID 87872