01.04.2005 | Arbeitsentgelt
Grundsätze für die Rückzahlung eines Provisionszuschusses
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Provisionszuschuss, so stellt dies eine Vorauszahlung auf einen zukünftig zu erwartenden Geschäftsabschluss dar. Kommt es wider Erwarten nicht zu diesem Geschäftsabschluss, muss der Arbeitnehmer den Provisionszuschuss an den Arbeitgeber zurückzahlen. Der Arbeitnehmer ist beweispflichtig dafür, dass er den Provisionsvorschuss „ins Verdienen“ gebracht hat. Hierzu muss er den Geschäftsabschluss konkret darlegen. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.6.2004, Az: 5 Sa 465/02) (Abruf-Nr. 050495)
Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 58 | ID 87872