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  • 01.02.2005 | Arbeitsentgelt

    Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Regelungen nimmt zu

    Seit 2003 können auch arbeitsvertragliche Regelungen einer Inhaltskontrolle unterzogen werden (§§ 307, 308, 309 BGB), wenn dabei die arbeitsrechtlichen Besonderheiten berücksichtigt werden (310 Abs. 4 BGB). Die Neuregelung hält jetzt zunehmend Einzug in die Arbeitsgerichte. Aktuell hat das LAG Schleswig Holstein zwei Klauseln in einem Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt, weil diese einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt haben (§ 307 Abs. 1 BGB): 

    • Eine formularmäßige Ausschlussfrist, die nur für Arbeitnehmer gelten sollte. Nach dieser Klausel mussten die Arbeitnehmer alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen zwei Monate seit Fälligkeit schriftlich geltend machen und bei Ablehnung binnen eines Monats einklagen.
    • Eine Pauschalierungsabrede, nach der im monatlichen Bruttoentgelt alle Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten sein sollten.

    Beachten Sie: Die Rechtsprechung hat zur Folge, dass Arbeitgeber nachträglich mit Lohnansprüchen konfrontiert werden können, wenn es dem Arbeitnehmer gelingt, die Klausel arbeitsgerichtlich zu Fall zu bringen. Im konkreten Fall vor dem LAG „rettete“ den Arbeitgeber zum einen die Verjährung und zum anderen der Nachweis, dass die Zuschläge entsprechend dem betriebsüblichen Durchschnitt im Grundgehalt enthalten waren, vor Nachforderungen des Arbeitnehmers. (Urteil vom 22.9.2004, Az: 3 Sa 245/04) (Abruf-Nr. 043285

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 22 | ID 87779