01.02.2004 | Arbeitsentgelt
Keine Rückforderung allein wegen fehlender Qualifikation
Die fehlende Qualifikation eines Arbeitnehmers alleine berechtigt nicht zur Rückforderung bereits verdienten Entgelts, wenn die geschuldete Leistung voll erbracht wurde. Das hat das LAG Nürnberg in folgendem Fall entschieden: Ein Kraftfahrer hatte bei seiner Einstellung in einer Möbelspedition einen gefälschten Führerschein der Klasse 2 vorgelegt. Er wurde trotzdem als Fahrer eingesetzt. Der Fahrer sei wegen dieser arglistigen Täuschung zwar nicht schutzwürdig gewesen, andererseits habe der Arbeitgeber aber die entsprechende Leistung entgegengenommen.
Beachten Sie: Auch eine Minderung des Arbeitsentgelts kommt in diesem Fall nach Ansicht des LAG nicht in Betracht. Der Arbeitgeber hatte vergeblich argumentiert, der Fahrer hätte eigentlich nur als Möbelpacker zu einem geringeren Lohn eingesetzt werden dürfen. (Urteil vom 28.8.2003, Az: 8 Sa 142/03; Abruf-Nr. 040053 )