10.12.2010 | Arbeitsentgelt
Keine Vertragsanpassung wegen möglicher Steuernachteile
Eine Arbeitnehmerin hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung oder Ausgleichszahlung, wenn sich die Vorschriften über die Besteuerung ihres Einkommens ändern. Das hat das LAG Thüringen im folgenden Fall entschieden (Urteil vom 8.10.2009, Az: 3 Sa 293/08; Abruf-Nr. 103890): Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten 2003 ein Wahlrecht der Arbeitnehmerin über die Art der Inanspruchnahme eines 2008 zu zahlenden Ausgleichs für Rentenabschläge. Im Jahre 2006 entfiel der Steuerfreibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG. Das LAG Thüringen billigte der Arbeitnehmerin keine Ausgleichszahlungen aus dem Wegfall des Freibetrags zu. Sie habe auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung des Altersteilzeitarbeitsvertrags (§ 313 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die Arbeitnehmerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sich die für ihr Einkommen maßgebenden Steuervorschriften nicht geändert hätten.
Praxishinweis: Zahlungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer sind grundsätzlich Bruttozahlungen. Der Arbeitnehmer trägt nach § 38 Abs. 2 EStG die Steuerlast für Bezüge aus seiner nicht selbstständigen Tätigkeit. Dies gilt auch für Zahlungen, die vom Arbeitgeber wegen einer vom ihm veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Allerdings besagt der Umstand, wonach jemand nach allgemeinen Steuervorschriften Steuerschuldner ist, nichts darüber, wer im Innenverhältnis die Steuern zu tragen hat. Insoweit ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Steuerschuldverhältnis zu unterscheiden (BAG, Urteil vom 20.5.2008, Az: 9 AZR 406/07; Abruf-Nr. 103930). Ein Willen zur Umverteilung der Steuerlast muss aber ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Wenn die Parteien keine Nettozahlung vereinbart haben, fehlt es an einer vertraglichen Übertragung der Steuerlast. |