04.05.2009 | Arbeitsentgelt
Rückforderung des nicht abgeführten KV-Sonderbeitrags
Vergisst ein Arbeitgeber über Monate hinweg, den Sonderbeitrag des Arbeitnehmers in der Krankenversicherung (0,9 Prozent) abzuführen, kann er ihn nur für drei Monate zurück vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten. Denn nach Ansicht des LAG Niedersachsens ist auch der Sonderbeitrag Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und unterliegt damit den Beschränkungen des § 28g SGB III. (Urteil vom 29.10.2008; Az: 15 Sa 1901/07)(Abruf-Nr. 090924)
Vergisst ein Arbeitgeber über Monate hinweg, den Sonderbeitrag des Arbeitnehmers in der Krankenversicherung (0,9 Prozent) abzuführen, kann er ihn nur für drei Monate zurück vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten.
Quelle:
Ausgabe 05 / 2009 | Seite 76 | ID 126438
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