01.10.2007 | Arbeitsentgelt
Rückzahlung unverdient gebliebener Provisionsvorschüsse
Provisionsvorschüsse sind grundsätzlich zurückzuzahlen, sofern die tatsächlich verdienten Provisionen die Vorschüsse nicht erreichen. Dies ergibt sich für Handelsvertreter aus § 87a HGB und für Arbeitnehmer aus den §§ 812 ff. BGB. Werden Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Vorschüssen verklagt, können sie sich nicht auf die sogenannte Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn sie die als Vorschüsse gezahlten Beträge für die allgemeine Lebensführung ausgegeben haben, entschied das LAG Rheinland-Pfalz. In diesem Fall sei zwar das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden, der Arbeitnehmer habe sich aber andere Vermögensvorteile verschafft. Durch die Verwendung des Erlangten habe er sich andere, sonst notwendige Ausgaben erspart und sei insofern weiterhin bereichert. (Urteil vom 21.12.2006, Az: 11 Sa 686/06)(Abruf-Nr. 072385)