01.12.2005 | Arbeitsentgelt
Tariflohnerhöhung nur bei tatsächlich geleisteter Arbeit?
Sieht ein Tarifvertrag Gehaltserhöhungen nach einer bestimmten Zeit vor, stellt sich die Frage, ob das Arbeitsverhältnis lediglich bestanden oder ob der Arbeitnehmer auch tatsächlich gearbeitet haben muss. Das LAG Düsseldorf hat eine Formulierung, die auf „Tätigkeitsjahre“ abstellt, so ausgelegt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet haben muss. Erziehungsurlaub und Elternzeit hatten somit im Urteilsfall keinen „Zählwert“, weil das Arbeitsverhältnis während dieser Zeiten von Gesetzes wegen ruht (§ 15 Bundeserziehungsgeldgesetz). (Urteil vom 15.2.2005, Az: 16 Sa 1695/04) (Abruf-Nr. 052750)
Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 202 | ID 88151