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  • 05.12.2008 | Arbeitsentgelt

    Überstundenvergütung – Arbeitnehmer in der Beweispflicht

    Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber die Vergütung von Überstunden fordert, muss bei Bestreiten des Arbeitgebers vor Gericht im Einzelnen darlegen und beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, und belegen, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat. Außerdem muss er vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, zumindest aber billigend geduldet oder aber zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Das pauschale Behaupten, Überstunden erbracht zu haben, reicht nicht. Mit diesen Argumenten wies das LAG Rheinland-Pfalz die Klage eines Arbeitnehmers (Möbelpacker) ab. (Urteil vom 12.3.2008, Az: 7 Sa 8/08)(Abruf-Nr.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 202 | ID 123286