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  • 01.01.2007 | Arbeitsentgelt

    Überstundenvergütung bei „offener Überstundenanordnung“

    Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Überstundenvergütung setzt vo-raus, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet hat, oder dass sie zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig waren. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei beim Arbeitnehmer. Zwar würden Überstunden nicht nur in der Weise angeordnet, dass Zahl und Lage im Voraus festgelegt werden, sondern häufig allgemein dadurch, dass ein bestimmter Arbeitsauftrag innerhalb einer bestimmten Zeit durchgeführt werden müsse („offene Überstundenanordnung“). Diesbezüglich könne es daher auch genügen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweise, die innerhalb der vertragsgemäßen Arbeitszeit nicht erledigt werden könne. Dies ändere aber nichts an der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers, entschied das LAG Rheinland-Pfalz. Im Urteilsfall ging es um einen Tourenfahrer, der sein Arbeitspensum unter Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeitenpflichten nicht geschafft hatte. Das lag zum einem an dem vom Arbeitgeber vorgegebenen zu engen Tourenplan und zum anderen an den unterschiedlichen (nicht vorhersehbaren) Be- und Entladezeiten beim Kunden. Weil der Arbeitnehmer nicht mehr darlegen konnte, wie lange und mit welchen Besonderheiten er bei einzelnen Kunden warten musste und welche Besonderheiten sonst noch zu den Überstunden führten, verneinte das LAG einen Anspruch auf Überstundenvergütung. (Urteil vom 11.1.2006, Az: 10 Sa 831/05)(Abruf-Nr. 062853)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 3 | ID 87761