01.05.2005 | Arbeitsentgelt
Wann darf ein Arbeitnehmer die Leistung verweigern?
Verhält sich ein Arbeitnehmer vertragswidrig, wenn er wegen Lohnrückstands seine Arbeitleistung verweigert? Mit dieser zunehmend aktueller werdenden Frage musste sich das LAG Schleswig Holstein auseinandersetzen – mit folgendem Ergebnis:
- Der Arbeitnehmer verweigert die Arbeit nicht vertragswidrig, wenn ihm ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zusteht. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen fälligen Gegenanspruch hat (zum Beispiel einen Lohnanspruch).
- Der Arbeitnehmer darf jedoch von seinem Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen. Das heißt: Er darf insbesondere die Arbeit nicht verweigern, wenn
- der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist,
- nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist,
- dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder
- der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist.
Wichtig: Weigert sich der Arbeitnehmer beharrlich, rechtfertigt dies in der Regel eine außerordentliche Kündigung, zumindest aber den Ausspruch einer Abmahnung. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderung durch den Arbeitgeber bewusst und nachhaltig der Arbeitspflicht nicht nachkommt. (Urteil vom 23.11.2004, Az: 5 Sa 202/04) (Abruf-Nr. 043283)
Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 76 | ID 87925