01.01.2006 | Arbeitsentgelt
Wer arbeitet wie ein Arbeitnehmer ist auch einer!
Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Arbeits- und „Einfühlungsverhältnissen“. Liegt ein „echtes“ Einfühlungsverhältnis vor, schuldet der Arbeitgeber keinen Arbeitslohn. Doch Vorsicht: Die wenigsten sind auch solche. Meist handelt es sich um entgeltpflichtige Probearbeitsverhältnisse. Das bestätigt ein Urteil des LAG Schleswig Holstein.
Unser Tipp: Will der Arbeitgeber einen künftigen Mitarbeiter erst einmal kennen lernen, ihm aber keinen Arbeitslohn zahlen, sollte er
- ihm keine direkten Pflichten übertragen,
- ihn nicht an feste Arbeitszeiten binden,
- ihn nicht direkt mit anderen Arbeitnehmern arbeiten lassen,
- ihm keine Tätigkeiten ausüben lassen, die üblicherweise von anderen Arbeitnehmern verrichtet werden und
- das Kennen lernen auf zwei bis drei Tage beschränken.
(Urteil vom 17.3.2005, Az: 4 Sa 11/05) (Abruf-Nr. 053367)
Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 2 | ID 87748