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  • 04.02.2008 | Arbeitsentgelt

    Widerrufsvorbehalt bei Provisionsbedingungen

    Ein vereinbarter Widerrufsvorbehalt ist unwirksam, wenn dadurch das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört wird. Im dem Fall vor dem LAG München ging es um durch den Arbeitgeber eigenmächtig abgeänderte Provisionsbedingungen. Der durch die Provisionsbedingungen geregelte Teil des Gesamteinkommens betrug mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens des Arbeitnehmers. Er lag damit deutlich außerhalb des vom BAG für zulässig erachteten Bereichs (25 Prozent widerruflicher Teil und kein Unterschreiten des Tariflohns; Urteil vom 11.10.2006, Az: 5 AZR 721/05; Abruf-Nr. 073934). Folge: Die ursprünglich vereinbarten Provisionsbedingungen hatten weiter Bestand. 

    Unser Tipp: Grundsätzlich ist eine derartige Vereinbarung zulässig. Sie ist aber dann nach § 134 BGB nichtig, wenn sie zur Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt. Die angestrebte Änderung des Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber aber durch eine Änderungskündigung erreichen. (Urteil vom 22.8.2007, Az: 11 Sa 1169/06)(Abruf-Nr. 073935

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 23 | ID 117393