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  • 01.02.2005 | Arbeitslohnspenden und Unterstützungen

    Maßnahmen zur Unterstützungder Opfer der Seebeben-Katastrophe

    Rainer Kuhsel, Rechtsanwalt/Steuerberater, Köln

    Die Seebeben-Katastrophe in Südasien hat zu einer Welle der Hilfsbereitschaft geführt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 hat das BMF Einzelheiten bezüglich des Spendenabzugs und anderer steuerlicher Maßnahmen festgelegt (Az: IV C 4 – S 2223 48/05; Abruf-Nr. 050125). Nachfolgend zeigen wir, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber die neuen Möglichkeiten nutzen können. 

     

    Beachten Sie: Die Sonderregelungen gelten nur für die Zeit vom 25. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2005. 

    Unterstützungen an betroffene Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

    Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können steuerfrei sein (R 11 LStR). Diese Richtlinie ist auf Unterstützungen an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer wie folgt anzuwenden: 

     

    Die in R 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Das heißt: